Künstler und Publizisten sind vielfach selbständig oder freiberuflich tätig. Trotz dieses Status gelten Besonderheiten, was die Sozialversicherung und damit auch die Krankenversicherung betrifft. Denn in Deutschland gibt es die Künstlersozialversicherung - eine in dieser Form einmalige Einrichtung. Grundlage bildet das Künstlersozialversicherungsgesetz.
Die Begriffe „Künstler“ oder „Publizist“ sind dabei recht weit gefasst. Als Künstler gelten zum Beispiel freischaffende Musiker, Schauspieler, Sänger, Bildhauer, Grafiker und Maler, ohne dass diese Aufzählung schon abschließend wäre. Unter den Publizistenbegriff fallen neben Autoren auch freie Journalisten und Bildberichterstatter (Fotografen). Der Kreis der für die Künstlersozialversicherung in Betracht kommenden Personen ist daher deutlich größer, als es das Wort „Künstler“ zunächst vermuten lässt.
Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialkasse (KSK) selbst bildet einen organisatorischen Teil der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Sitz in Wilhelmshaven. Die KSK ist selbst keine Krankenversicherung. Sie ist lediglich für die Prüfung der Versicherungsanträge zuständig und zieht die Künstlersozialabgabe ein. Für die Finanzierung der Künstlersozialversicherung gilt nämlich eine Sonderregelung. Auch wenn Künstler und Publizisten selbständig sind, gibt es hier eine Art „Arbeitgeberbeitrag“ wie bei Arbeitnehmern - die Künstlersozialabgabe. Sie wird von Einrichtungen, die Künstler und Publizisten unter Vertrag haben, gezahlt - zum Beispiel Verlagen, Rundfunkanstalten, Medienhäusern, Kulturinstitutionen usw..
Als Künstler in der GKV
Die eigentliche Krankenversicherung erfolgt bei einer gesetzlichen Krankenkasse eigener Wahl. Die Versicherung beginnt frühestens mit dem Datum der Anmeldung bei der Künstlersozialversicherung. Dabei gelten für Künstler und Publizisten im Prinzip die gleichen Regeln wie bei Arbeitnehmern. So besteht unter anderem auch die kostenfreie Familienversicherung für sie, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. Der einheitliche Beitragssatz entfällt jeweils hälftig auf die KSK und den Versicherten. Die Beitragshöhe richtet sich jeweils nach dem geschätzten Einkommen.
Auch PKV ist möglich
Alternativ haben Künstler und Publizisten auch die Möglichkeit, sich privat krankenzuversichern. Voraussetzung ist eine amtliche Befreiung von der Versicherungspflicht, die entweder in den ersten drei Jahren der Selbständigkeit oder bei mindestens dreijährigen Einnahmen über der Versicherungspflichtgrenze von der KSK erwirkt werden kann. Analog zu der Arbeitgeber-Regelung bei Arbeitnehmern zahlt die KSK einen Zuschuss zur PKV, so dass Künstler und Publizisten ebenfalls abhängig Beschäftigten praktisch gleichgestellt sind.
Die Qual der Wahl
Für die Entscheidung zwischen GKV und PKV sind daher für Künstler und Publizisten ähnliche Überlegungen relevant wie bei Arbeitnehmern. Außer durch die Leistungsunterschiede wird die Wahl wird durch die Einkommensverhältnisse, die familiäre Situation, die persönliche Lebensplanung und - last but not least - durch Alter und Gesundheitszustand beeinflusst.
Titelbild: contrastwerkstatt – fotolia.com