Im Alter können die Beiträge zur Krankenversicherung zu einer echten Belastung werden - nicht nur in der PKV, sondern auch in der GKV. Denn mit dem Eintritt in den Ruhestand sind oft deutliche Einkommenseinbußen hinzunehmen und viele Rentner sind gezwungen, genauer zu kalkulieren. Mit dem Status als Versicherter in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) kann sich mancher Rentner beitragsmäßig etwas besser stellen.
Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich bei der KVdR nicht um eine eigene Krankenversicherung, sondern um einen besonderen Status innerhalb der GKV für Ruheständler, die eine gesetzliche Rente beziehen. Im Regelfall erfolgt die Überleitung in die KVdR automatisch,
- sofern ein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht,
- sobald die Rente schriftlich beantragt wird und
- die geforderte Vorversicherungszeit in der GKV erfüllt ist.
Wer in der PKV versichert ist, hat dagegen keinen Zugang zur KVdR.
Der Sonderfall zeitweise PKV-versicherter Mitglieder
Für „normale“ Arbeitnehmer, die ein Leben lang GKV-Mitglieder waren, ist die Überleitung in die KVdR kein Problem und kaum mit Änderungen verbunden. Anstelle des Arbeitgebers zahlt nun die gesetzliche Rentenversicherung die Hälfte der allgemeinen Beiträge. Zusatzbeiträge sind - wie vorher auch - zu hundert Prozent selbst zu tragen.
Anders sieht es für Versicherte aus, die während ihres Berufslebens längere Zeit privat krankenversichert waren und später wieder in die GKV zurückgekehrt sind. Dieser Fall kommt durchaus häufiger vor. Mancher Arbeitnehmer macht sich nach etlichen Jahre im Angestellten-Verhältnis selbständig und wechselt dann in die PKV. Nicht selten erfolgt später wieder die Rückkehr in ein abhängiges Beschäftigungs-Verhältnis. Liegt das Einkommen dann unter der Versicherungspflichtgrenze, ist auch die Rückkehr in die GKV offen.
Auf die Vorversicherungszeit kommt es an
Ob beim Eintritt in den Ruhestand der Status KVdR möglich ist, hängt in diesen Fällen ganz wesentlich von der Vorversicherungszeit ab. Hier gilt ein klare Regelung: man muss in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens mindestens 90 Prozent der Zeit GKV-versichert gewesen sein, um Zugang zur KVdR zu erhalten. Wer diese Bedingung nicht erfüllt, kann den Status nicht nutzen, hat aber die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich krankenzuversichern. Derzeit machen etwa 500.000 Rentner davon Gebrauch. Allerdings sind die Beitragsregelungen hier oftmals deutlich ungünstiger.
- bei gesetzlichen Rentenbezügen müssen freiwillig versicherte Rentner darauf entfallende Beiträge selbst tragen, können allerdings einen Zuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, der dem Anteil bei KVdR-Versicherten entspricht. Hier besteht insofern Gleichstellung; - keine Zuschüsse gibt es bei sonstigen Renten- und Versorgungsbezügen. Dabei handelt es sich vor allem um Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes oder den Versorgungswerken bestimmter Berufe, Betriebsrenten, Witwen- und Waisengeld. Die sich hieraus ergebenden Beitragsanteile tragen freiwillig Versicherte alleine;
- der entscheidenden Unterschied liegt wohl in der Berücksichtigung sonstiger Einkünfte. Bei freiwillig Versicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beitragsbemessung berücksichtigt, nicht nur die Leistungsfähigkeit aufgrund von (früherem) Erwerbseinkommen. Das heißt zum Beispiel: auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte führen zur Beitragspflicht, die ebenfalls alleine durch den Versicherten zu tragen ist. Das kann eine erhebliche Mehrbelastung gegenüber KVdR-Versicherten darstellen.
Der „richtige“ Zeitpunkt
Für Betroffene lohnt es sich daher, sich rechtzeitig vor dem Eintritt in den Ruhestand mit der Frage der Krankenversicherung zu befassen. Nicht immer wird es möglich sein, den Zugang zur KVdR zu erhalten. Manchmal kann es aber doch gelingen, durch die Wahl des „richtigen“ Zeitpunkts für den Start in die Rente die notwendige Vorversicherungszeit zu erreichen und KVdR-Versicherter zu werden.