(Private) Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit

Jeder Arbeitnehmer in einem Unternehmen muss mit der Möglichkeit rechnen, arbeitslos zu werden oder in Kurzarbeit zu gehen, wenn die Geschäftslage schlecht ist oder der Arbeitgeber insolvent wird. Gerade die Corona-Krise hat gezeigt, dass das unter Umständen sehr schnell und unerwartet der Fall sein kann. Zum Glück handelt es sich in den meisten Fällen um einen vorübergehenden Zustand.

Dennoch ist diese Zeit mit großer Unsicherheit verbunden und bedeutet auch finanziell erhebliche Einschnitte. Wenn man als Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, stellt sich die Frage, wie es sich mit der Krankenversicherung während der Zeit der Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verhält. Kann der Versicherungsstatus aufrecht erhalten bleiben? Was ist, wenn die Beiträge zur Last werden? Wie gehe ich am besten vor? Nachfolgend Antworten auf diese und andere Fragen.
 

Bei Arbeitslosigkeit wieder Versicherungspflicht in der GKV

Grundsätzlich gilt: mit der Arbeitslosigkeit und dem Bezug von ALG I tritt automatisch wieder die Versicherungspflicht in der GKV ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Für die Wahl einer Krankenkasse besteht nach Eintritt der Versicherungspflicht bis zu zwei Wochen Zeit. Sonst führt die Agentur für Arbeit selbst eine Anmeldung bei einer Krankenkasse durch. Die Bescheinigung über die Krankenkassen-Mitgliedschaft muss der Agentur für Arbeit vorgelegt werden, gleichzeitig ist der bisherige PKV-Anbieter über die Änderung des Versicherungsstatus zu informieren. Dieser ist dann verpflichtet, das Versicherungsverhältnis vorzeitig zu beenden.

Während des ALG I-Bezugs übernimmt die Agentur für Arbeit die Krankenkassen-Beiträge. Das gilt auch, wenn wegen einer Sperrzeit zunächst kein Anspruch auf ALG I besteht.
 

Unter bestimmten Bedingungen Befreiung möglich

Es gibt eine Möglichkeit, trotz Versicherungspflicht weiter in der PKV zu bleiben: Arbeitnehmer, die vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit fünf Jahre durchgängig privat krankenversichert waren, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V). Das Versicherungsverhältnis wird dann unverändert weitergeführt. Der Antrag kann innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden - innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Versicherungspflicht bei jeder beliebigen Krankenkasse, danach bei der Krankenkasse, bei der eine Anmeldung erfolgt ist.

Die Beiträge muss der Arbeitslose selbst zahlen. Die Agentur für Arbeit leistet aber Zuschüsse. Die Höhe entspricht dem Beitrag, der bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV anfallen würde.
 

Arbeitslos jenseits der 55 - Rückweg in die GKV meist versperrt

Arbeitnehmer, die über 55 sind und arbeitslos werden, können sich wegen bestehender gesetzlicher Vorschriften in der Regel nicht wieder gesetzlich krankenversichern. Sie müssen die private Krankenversicherung fortsetzen. Auch hier zahlt die Agentur für Arbeit Zuschüsse in Höhe der fiktiven Beiträge einer GKV-Mitgliedschaft.
 

Was ist bei Bezug von ALG II?

Die Zahlung von ALG I endet üblicherweise nach 12 Monaten. Danach haben Arbeitslose sehr oft Anspruch auf ALG II, umgangssprachlich auch Harzt IV genannt. Bei ALG II-Bezug wird der Versicherungsstatus fortgeführt, der vorher bestand. Bei gesetzlicher Krankenversicherung bleibt man weiter bei der bisherigen Krankenkasse versichert. Die Beiträge werden vom Jobcenter übernommen.

Vorher privat Krankenversicherte sind auch bei ALG II-Bezug weiter privat versichert. In diesem Fall zahlt das Jobcenter einen Zuschuss zu den PKV-Beiträgen. Er entspricht der Hälfte des Beitrags für den Basistarif des PKV-Anbieters.
 

Was ist beim Wechsel des Versicherungsstatus zu beachten?

Ein Wechsel des Versicherungsstatus bei Arbeitslosigkeit sollte immer gut überlegt sein, sofern überhaupt eine Wahlmöglichkeit besteht. Jede Entscheidung hat Vor- und Nachteile:

Bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge komplett. Das ist bei einer Bezuschussung der privaten Krankenversicherung nicht zwangsläufig so. Es kommt immer auf den Beitrag an, wie hoch der Zuschussanteil ausfällt. Ein Wechsel in die GKV ist insbesondere für Arbeitslose mit Familie von Vorteil, wenn die kostenlose Familienversicherung genutzt werden kann.

Eine spätere Rückkehr in die PKV ist dann allerdings nur zu ungünstigeren Bedingungen möglich. Es fällt eine erneute Gesundheitsprüfung an und alleine wegen des höheren Eintrittsalters wird der Beitrag teurer. Vermeiden lässt sich das mit einer Anwartschaft bzw. Anwartschaftsversicherung, die allerdings - vergleichsweise geringe - Beiträge kostet.

Wird der private Krankenversicherungsvertrag dagegen weitergeführt, bleibt der Status quo erhalten. Man profitiert weiterhin von den in der Regel besseren Leistungen in der PKV und der „Vorzugsbehandlung“ als Privatpatient.
 

Was ist beim Ende der Arbeitslosigkeit?

Hier gilt es, verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

  • Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze: GKV-Mitglieder können weiter bei ihrer Krankenkasse versichert bleiben, bei privat Krankenversicherten tritt erneut die Versicherungspflicht ein. Die Rückkehr in die GKV ist in der Regel zwingend;

  • Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze: bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht die Möglichkeit, (wieder) in die PKV zu wechseln. Für schon privat Versicherte ändert sich nichts;

  • Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit: Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit sind nicht so selten. Vorher gesetzlich krankenversicherte Selbständige haben die Wahl zwischen freiwilliger GKV-Mitgliedschaft oder dem Wechsel in die PKV. Für schon privat Versicherte ändert sich hier ebenfalls nichts.
     

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf die Krankenversicherung aus?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der betrieblichen Arbeitszeit wegen einer drastisch verschlechterten Arbeitsauslastung. Sie soll es Arbeitgebern ermöglichen, die Beschäftigung entsprechend der schlechteren Auftragslage zu reduzieren, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Arbeitslosigkeit kann so oft vermieden werden.

Während der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer einen verringerten Arbeitslohn. Für den Verdienstausfall besteht unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, das von der Agentur für Arbeit gezahlt wird. Das Kurzarbeitergeld entspricht 60 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz (= Verlust an Nettoeinkommen), bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 Prozent. Trotz dieses Ausgleichs bleibt unter dem Strich ein Einkommensverlust.

Kurzarbeit berührt grundsätzlich nicht den Status der Krankenversicherung. Wer GKV-Mitglied ist bleibt weiter bei seiner gesetzlichen Krankenkasse versichert. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern besteht das Versicherungsverhältnis ebenso unverändert fort. Es tritt auch keine erneute Versicherungspflicht in der GKV ein, wenn das Einkommen durch die Kurzarbeit unter die Versicherungspflichtgrenze sinken sollte. Das zeitweise reduzierte Einkommen bleibt bei der Feststellung der Versicherungspflicht unberücksichtigt.

Kurzarbeit hat aber Auswirkungen auf die Beiträge zur Krankenversicherung. Auch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile bzw. auf Arbeitgeberzuschüsse zur PKV sind betroffen. Hier gelten folgende Regelungen.

  • für den weiter gezahlten Arbeitslohn werden die GKV-Beiträge wie gewohnt berechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte des Beitragsanteils. Die PKV-Beiträge bleiben von der Kurzarbeit unberührt.

  • für die Beitragsberechnung im Zusammenhang mit dem Kurzarbeiterentgelt wird in der GKV und bei anderen Sozialversicherungen das sogenannte Fiktiventgelt zugrunde gelegt. Es entspricht 80 Prozent der Differenz aus dem (fiktiven) Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit und dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

  • Ein hieraus berechneter GKV-Beitrag wird zu 100 Prozent vom Arbeitgeber getragen. Für PKV-Beiträge gilt folgende Regelung (Grundlagen: §§ 249 Abs. 2 und 257 Abs. 2 SGB V): der Arbeitgeber zahlt den Beitrag, den er bei gesetzlicher Versicherungspflicht zu zahlen hätte, maximal jedoch 100 Prozent des PKV-Beitrags. Durch diese Regelung können sich die Arbeitgeberzuschüsse zur PKV im Vergleich zur Vollbeschäftigung unter Umständen deutlich erhöhen.
     

Was tun, wenn die PKV-Beiträge zur Last werden?

Bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit reduziert sich das verfügbare Einkommen spürbar. Die Beiträge zu einer fortgeführten PKV sind dagegen unverändert weiter zu leisten. Dies bedeutet eine finanzielle Belastung. Welche Möglichkeiten haben Betroffene, um sich zu entlasten?

Eine Option ist der Wechsel in einen günstigeren Tarif beim bisherigen Versicherer. Ein solcher Wechsel ist jederzeit möglich. Manchmal bedeutet das nicht einmal eine Leistungsverschlechterung, in den meisten Fällen müssen aber schon Abstriche gemacht werden. Die Ultima Ratio ist der Wechsel in den Basistarif. Den muss jeder private Versicherer anbieten. Er sieht ein Leistungsniveau wie in der GKV vor.

Der Haken dabei: wenn später wieder eine Rückkehr in einen leistungsstärkeren Tarif erfolgen soll, wird für die gewünschten Mehrleistungen eine erneute Gesundheitsprüfung fällig. Dadurch kann es zu höheren Beiträgen kommen als bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Status.

Es besteht auch die Möglichkeit, den Versicherer um eine Stundung der Beiträge zu bitten. Viele Anbieter zeigen sich dafür offen, auch wenn keine gesetzlicher Anspruch auf Stundung wie während der Corona-Krise besteht. Die gestundeten Beiträge müssen dann nach Ende des Stundungszeitraums nachgezahlt werden.

 


 

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