Lange gab es in der GKV nur einen Einheitstarif nach dem Motto „gleiche Leistung für alle“. 2007 wurden im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Wahltarife eingeführt. Seither haben GKV-Mitglieder auch im Rahmen des gesetzlichen Systems die Möglichkeit, zwischen unterschiedlichen Tarifen zu wählen. Dadurch können sie Beiträge sparen oder zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen. Bisher wird von dieser Option nur relativ wenig Gebrauch gemacht. Hier ein Überblick über die gängigen Wahltarife:
-> Tarife mit Beitragsrückzahlung:
Bei diesen Tarifen wird bis zu ein Monatsbeitrag zurückerstattet, wenn ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Vorsorgeuntersuchungen sind davon in der Regel ausgenommen. Die Rückerstattung findet dann trotzdem statt, sofern sonst keine Kosten anfallen. Bei manchen Krankenkassen gilt die Bedingung der einjährigen Leistungsfreiheit nicht nur für das jeweilige GKV-Mitglied, sondern auch für mitversicherte Familienangehörige. Das macht es dann schwieriger, die Voraussetzungen für die Rückerstattung zu erfüllen.
-> Tarife mit Kostenerstattung:
Hier zahlt der Versicherte einen Zuschlag zum „normalen“ Beitrag, um ärztliche Leistungen nach der privatärztlichen Gebührenordnung nutzen zu können. Unter Umständen ist es dann möglich, einfacher an einen Facharzttermin zu kommen. Dennoch ist das Leistungsniveau nur bedingt mit dem eines Privatpatienten vergleichbar. Bei Tarifen mit Kostenerstattung muss der Versicherte zunächst bei Arztrechnungen in Vorleistung gehen und dann mit seiner Krankenkasse abrechnen. Das ist mit dem Verfahren in der PKV vergleichbar.
-> Tarife mit Selbstbehalt:
Selbstbehalt bedeutet, dass ein Teil der anfallenden Behandlungskosten selbst zu zahlen ist. Als „Gegenleistung“ erhalten Versicherte eine Prämie, wenn keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen. Ähnlich wie bei Tarifen mit Beitragsrückzahlung sind Vorsorgeuntersuchungen davon ausgenommen. Die Höhe des Selbstbehaltes und der Prämienzahlungen ist in den entsprechenden Wahltarifen meist nach dem Einkommen gestaffelt. Für die Prämienhöhe gibt es gesetzliche Vorgaben: sie darf maximal 20 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens aber 600 Euro ausmachen. Die Prämie ist immer niedriger als der Selbstbehalt. Ob man mit einem solchen Tarif spart oder „draufzahlt“ hängt davon ab, in welchem Umfang tatsächlich Behandlungen benötigt werden.
-> Tarife mit Krankengeld für Selbständige:
Selbständige haben in der GKV die Wahl, ob sie den ermäßigten Beitragssatz (14,0 Prozent) ohne Krankengeldanspruch oder den allgemeinen Satz (14,6 Prozent) zahlen. Bei letzterem wird Krankengeld ab der siebten Woche einer Erkrankung gezahlt. Oft besteht schon früher Bedarf an einer solchen Leistung. Den bieten spezielle Wahltarife für Selbständige.
-> Tarife mit erweiterter Arzneimittel-Kostenübernahme:
Bei diesen Tarifen zahlt die Krankenkasse auch Medikamente, die sonst nicht übernommen werden. Dabei handelt es sich vor allem um alternative Arzneimittel wie homöopathische oder pflanzliche Arzneien. Solche Wahltarife decken dagegen nicht alternative Behandlungen ab.
Wahltarife haben Bindungswirkung
Wer sich für einen Wahltarif entschieden hat, ist hieran mindestens ein Jahr lang gebunden. Bei Wahltarifen für Selbständige und mit Selbstbehalt beträgt die Bindungsdauer sogar drei Jahre. Wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag für einen Wahltarif erhebt oder einen bestehenden Zusatzbeitrag erhöht, haben Versicherte allerdings ein Sonderkündigungsrecht. Die Bindungsdauer ist dann nicht relevant. Auch hier keine Regel ohne Ausnahme: bei Wahltarifen für Selbständige besteht generell kein Sonderkündigungsrecht. Einmal abgeschlossen muss der Tarif mindestens drei Jahre durchgehalten werden.