Grundsätzlich ist es in Deutschland so, dass die Sozialbeiträge für die Renten-, Pflege- und Krankenversicherung paritätisch getragen werden, d.h. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dieses Prinzip hat seit Gründung der Sozialversicherungen Bestand. Einen Zuschuss in der Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung (nur für kinderlose) müssen Arbeitnehmer selber tragen. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung dagegen hat der Arbeitgeber alleine zu tragen. Während sich die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung prozentual für beide Seiten nach dem Lohn berechnen lassen, ist dies für privat Versicherte nicht möglich: Nicht das Einkommen bestimmt über die Höhe der Versicherungsbeiträge, sondern persönliche Risikofaktoren wie das Alter oder bestehende Vorerkrankungen. Trotzdem erhalten aber auch privat krankenversicherte vom Arbeitgeber einen Zuschuss, sodass die Kosten keineswegs alleine getragen werden müssen.
Lesen, was wichtig ist: Worüber dieser Beitrag konkret Auskunft gibt
Im folgenden Beitrag können Arbeitgeber und Versicherte nachlesen, in welcher Höhe sie die private Krankenversicherung ihrer Mitarbeiter zu tragen haben und welche Formalitäten zu beachten sind. Aktuelle Bemessungsgrößen erlauben eine aussagekräftige Orientierung. Eine kompakte Zusammenfassung am Ende erlaubt es, sich einen schnellen und vor allem praxisorientierten Überblick zu verschaffen. Formale Grundvoraussetzung dafür, dass ein Angestellter sich privat krankenversichern kann, ist die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die 2015 bei 54.900 Euro liegt. Selbstständige können sich unabhängig von der Höhe der Einkünfte privat versichern, wobei sie jedoch die Kosten zu 100 % selber tragen müssen. Die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge für die PKV jedoch erlaubt eine gewisse Dämpfung der Kosten. Man kann gewissermaßen sagen, dass Arbeitgeber durch den Zuschuss für die Beiträge zur Krankenversicherung eine Investition in die Gesundheit ihrer Mitarbeiter tätigen, die ja für die Arbeitskraft von essentieller Bedeutung ist.
Die wichtigsten Aspekte zum Arbeitgeberzuschuss für die PKV Beiträge von Angestellten
Beim hier behandelten Arbeitgeberzuschuss handelt es sich um einen Pflichtzuschuss, den Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, falls sie sich durch die Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze privat krankenversichern lassen können. Grundsätzlich ist der Arbeitgeberzuschuss für die PKV genauso hoch wie jener Anteil, der für die gesetzliche Krankenversicherung beigesteuert wird. Zwar sind die Löhne von privat Versicherten in der Regel tendenziell höher, jedoch müssen Arbeitgeber auch für die GKV nur Beiträge bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen, sodass in jeder Hinsicht eine Deckelung vorhanden ist. Der Zuschuss, den Angestellte von ihrem Arbeitgeber erhalten, ist steuerfrei. Etwaige Selbstbeteiligungen oder Beitragsrückerstattungen, wie sie in der PKV gängig sind, haben keinen Einfluss auf den Arbeitgeberzuschuss. Der Beitrag für die Pflegeversicherung wird analog zum fälligen Beitragszuschuss für die private Krankenversicherung berechnet. Die gesetzlichen Grundlagen zu diesem Thema finden sich in Paragraf 257 des Fünften Sozialgesetzbuches. Eine formale Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die PKV die GKV quasi ersetzt, wobei jedoch Höhe und Umfang der Leistungen keine große Rolle spielen. Konkret bedeutet dies, dass der PKV Tarif mindestens die gesetzlichen Standards umfassen muss, was immer Fall ist. Der Zuschuss kann bei Vorliegen einer Vollversicherung auch Angehörige umfassen, die ebenfalls Mitglied in der PKV sind. Wichtig zu wissen ist, dass der entsprechende Zuschuss vom Arbeitgeber auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen wird, und nicht wie im Falle der GKV fristgerecht an die jeweilige Krankenkasse abzuführen ist. Damit der Anspruch auf den hier näher vorgestellten Arbeitgeberzuschuss nicht verloren geht, darf der Selbstbehalt im Tarif des Mitarbeiters die Grenze von 5.000 Euro nicht überschreiten. Mit Blick auf die Familienplanung sei noch erwähnt, dass privat versicherte Mütter zur Zeit des Mutterschutzes keinen Anspruch auf diesen Zuschuss haben.
Berechnung und Höhe des Arbeitgeberzuschusses für die Beiträge zur PKV
Der Arbeitgeberzuschuss ist nach oben begrenzt, sodass nicht in allen Fällen ca. 50 % der Kosten gedeckt werden. Konkret hängt der Arbeitgeberzuschuss von der Beitragsbemessungsgrenze der GKV ab: Diese liegt 2015 bei 4.125 Euro brutto im Monat. Gemäß den Regeln für die GKV Beiträge beträgt der Arbeitgeberanteil 7,3 %, womit sich ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von 301.13 Euro ergibt. Die jedes Jahr von der Politik festgelegte Beitragsmessungsgrenze ist also die Rechengrundlage zur Bestimmung der maximalen Höhe des Arbeitgeberzuschusses. Da diese Grenze Jahr für Jahr steigt, werden auch die Zuschüsse tendenziell steigen, wodurch etwa Beitragserhöhungen abgefedert werden können.
Rechenbeispiele zur Ermittlung des konkreten Arbeitgeberzuschusses
Verdient ein Angestellter beispielsweise 5.000 Euro brutto im Monat, so würde der Arbeitgeber einen Zuschuss von 250 Euro (= 50 %) gewähren, wenn der Monatsbeitrag bei 500 Euro liegt. Ausgegangen wird also von der Rechengröße Monatsbeitrag, da der Lohn ja ohnehin über der Bemessungsgrenze liegt. Generell sind 50 % der Beitragskosten durch den Arbeitgeber bezuschussbar, bis mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze der Höchstbetrag erreicht wird. Liegt der Versicherungsbeitrag aber beispielsweise bei 700 Euro, so würde der Arbeitgeber nur einen Zuschuss bis zur Beitragsbemessungsgrenze leisten und die Mehrbelastung bliebe beim Angestellten. Hier kann eine gezielte Tarifoptimierung finanzielle Abhilfe schaffen. Der aktuelle Maximalzuschuss durch den Arbeitgeber bedeutet, dass monatliche Versicherungsbeiträge für die PKV bis in etwa zur Höhe von 600 Euro paritätisch getragen werden. Im Falle einer kurzfristigen Teilzeitbeschäftigung würde auch der Zuschuss geringer ausfallen, weil dies in der GKV analog geregelt wird. Sinkt das Einkommen bei gleichbleibendem Versicherungsbeitrag von 500 Euro auf 2.500 Euro, so würde der Arbeitgeber nur 7,3 % von 2.500 Euro überweisen. Auch Angehörige wie Kinder und Ehepartner können geltend gemacht werden, wobei allerdings deren aktives Einkommen monatlich nicht mehr als 400 Euro betragen darf. Passive Einkommensarten wie etwa Mieteinnahmen dürfen eine Grenze von maximal 365 Euro im Monat nicht übersteigen.
Worauf noch zu achten ist
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die Höhe des aktuellen Beitrages nachweisen. Hierfür stellt der jeweilige Versicherungsanbieter eine Bescheinigung aus, die über die konkrete Höhe informiert. An einer etwaigen Selbstbeteiligung beteiligt sich der Arbeitgeber meistens nicht. Sollte er das doch tun, so müssen Arbeitnehmer dies als geldwerten Vorteil versteuern. Da Beitragsrückerstattungen keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses haben, sind solche Tarife für privat versicherte Angestellte sehr attraktiv. Neben dem Mutterschutz gibt es weitere Zeiten, in denen der Arbeitgeberzuschuss nicht gewährt wird: Dies ist beim Bezug von Elterngeld oder Krankentagegeld der Fall. Abgesehen vom Pflichtteil kann der Arbeitgeber auch noch einen freiwilligen Beitrag leisten, dies in einer Höhe bis maximal 50 % der tatsächlichen Kosten.
Der Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber für die private Pflegeversicherung
Eine private Krankenvollversicherung muss immer auch eine Pflegeversicherung enthalten, die mindestens die gleichen Leistungen wie das gesetzliche Pendant abdeckt. Im Jahr 2015 liegt der Beitragssatz bei 2,35 % bzw. bei 2,6 % für Kinderlose über 23 Jahren. Auch hier muss für die konkrete Beitragsberechnung wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.125 Euro herangezogen werden, sodass sich ein maximaler Arbeitgeberzuschuss von derzeit 48.47 Euro im Monat ergibt.
Zusammenfassung mit allen wichtigen Aspekten: der Arbeitgeberzuschuss für PKV Beiträge von Angestellten:
- beim Arbeitgeberzuschuss handelt es sich um eine Pflichtleistung, die gesetzlich festgeschrieben ist
- in der Regel erhalten privat Krankenversicherte denselben Zuschuss wie in der GKV
- der Arbeitgeberzuschuss ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze der GKV gedeckelt (Wert 2015: 4.125 Euro monatlich)
- 2015 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss 301.13 Euro
- der Beitrag für die private Pflegeversicherung wird analog berechnet
- vom tatsächlichen Beitrag, den Arbeitnehmer nachweisen müssen, werden 50 % gezahlt, bis die aktuelle Höchstgrenze von 301.13 Euro erreicht ist
- wird der Höchstbeitrag nicht voll ausgeschöpft, können auch Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen (s.o.) Berücksichtigung finden
- der Arbeitgeberzuschuss wird mit dem Lohn auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen und nicht direkt an die private Krankenversicherung
- der jährliche Selbstbehalt darf nicht mehr als 5.000 Euro betragen, ansonsten geht der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss verloren
- im Mutterschutz, beim Bezug von Krankentage- oder Elterngeld wird der Arbeitgeberzuschuss nicht gewährt
- übliche Selbstbeteiligungen oder Beitragsrückerstattungen in Tarifen der PKV haben keinen Einfluss auf die Höhe des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses
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