BFH-Urteil – mehr Krankheitskosten von der Steuer absetzbar

Mit dem 31. Mai rückt für viele Steuerpflichtige das Fristende zur Abgabe der Steuererklärung näher. Nur wer sich vom Steuerberater helfen lässt, hat noch länger Zeit. Wenn Sie derzeit am Ausfüllen der Formulare sitzen und die Steuererklärung für 2016 noch nicht abgegeben haben, ist vielleicht ein BFH-Urteil für Sie von Interesse, bei dem es um die steuerliche Geltendmachung von Krankheitskosten geht.

Das Urteil wurde bereits im Januar dieses Jahres gefällt (BFH-Urteil vom 19.1.2017, Az.: VI R 75/14), ist aber erst kürzlich veröffentlicht worden. Es betrifft ganz allgemein den Umfang, in dem Steuerpflichtige sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich geltend machen können. Krankheitskosten, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bzw. einer privaten Krankenversicherung erstattet werden, machen einen erheblichen Teil solcher außergewöhnlicher Belastungen aus. In der GKV fallen darunter zum Beispiel Kosten für Leistungen, die nicht zu den Regelleistungen der Krankenversicherung gehören und daher nicht übernommen werden oder Zuzahlungen. Ein typischer Fall im Bereich der PKV sind Selbstbeteiligungen - das heißt der Teil der Arztrechnungen, den privat Versicherte ohne Erstattung selbst tragen müssen.
 

Ein Rechenexempel – die zumutbare Belastung

Solche nicht übernommenen bzw. erstatteten Krankheitskosten können steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Allerdings ist der Steuergesetzgeber dabei davon ausgegangen, dass ein Teil der Kosten dem Steuerpflichtigen ohne Steuerminderungseffekt selbst „zugemutet“ werden kann. Die Höhe dieser „zumutbaren Belastung“ ist vom Einkommen, vom Familienstand und der Kinderzahl abhängig. Dabei gilt das Prinzip, je höher die Einkünfte sind und je weniger für Familienangehörige zu sorgen ist, umso mehr kann dem Steuerpflichtigen als Eigenleistung zugemutet werden.

Das Einkommensteuerrecht differenziert hier zwischen drei Einkommensklassen:

  • Einkünfte im Jahr bis 15.340 Euro,
  • Einkünfte über 15.340 Euro bis 51.130 Euro und
  • Einkünfte über 51.130 Euro.

Steuerpflichtige ohne Kinder müssen zum Beispiel bei Einkünften bis 15.340 Euro außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5 Prozent ihrer Einkünfte selbst tragen, in der mittleren Einkünfteklasse sind es 6 Prozent und in der höchsten 7 Prozent. Bei das Splitting nutzenden Ehegatten ohne Kinder und Steuerpflichtigen mit Kindern sind jeweils eigene Prozentsätze in Abhängigkeit von den Einkünften anzuwenden.
 

BFH ändert Berechnungspraxis zugunsten der Steuerzahler

Das BFH-Urteil setzt bei der Berechnung an. Bisher war es gängige Praxis der Finanzverwaltung, dass der jeweils höchste relevante Prozentsatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewandt wurde. Das hat das Gericht jetzt für unzulässig erklärt. Für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist der jeweils höhere Prozentsatz nur für den Teil des Einkommens anzuwenden, der den entsprechenden Stufengrenzbetrag übersteigt. Das ist unter Umständen wesentlich günstiger für Steuerzahler. Ein Beispiel zeigt den Unterschied:

Ein Lediger ohne Kinder mit einem Einkommen von 52.000 Euro musste bisher für die zumutbare Belastung den Höchstsatz von 7 Prozent zugrunde legen. Bezogen auf 52.000 Euro macht das eine zumutbare Belastung von 3.640 Euro aus. Wenn keine weiteren außergewöhnlichen Belastungen vorhanden waren, konnten daher nur Krankheitskosten, die 3.640 Euro übersteigen, geltend gemacht werden.

Laut BFH-Urteil muss die Berechnung aber wie folgt aussehen:

  • 5 Prozent für Einkünfte bis 15.340 Euro -> 767 Euro
  • 6 Prozent für Einkünfte über 15.340 Euro bis 51.130 Euro -> 2.147,40 Euro
  • 7 Prozent für Einkünfte über 51.130 Euro (= 870 Euro) -> 60,90 Euro

In der Summe macht die korrekte zumutbare Belastung nur 2.975,30 Euro anstatt 3.640 Euro aus. Der Unterschied zur bisherigen Berechnung beträgt 664,70 Euro, ein Betrag, der sich bemerkbar macht und den zusätzlichen Aufwand der etwas komplizierteren Berechnung durchaus rechtfertigt. Vielleicht denken Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung daran – wenn nicht mehr für 2016, dann für 2017.