Tarifoptimierung in der PKV – die Grenzen eines Geschäftsmodells

Viele Versicherungsberater bieten ihren Kunden als kostenpflichtigen Service die PKV-Tarifoptimierung an. Dabei wird in Aussicht gestellt, günstigere Tarife für den Krankenversicherungs-Schutz mit gleichartigen Leistungen beim bestehenden Versicherer zu identifizieren.

Durch den Tarif-Wechsel kann der Kunde unter Umständen erhebliche Beiträge sparen. Ein solcher Wechsel ist nach § 204 VVG jederzeit und unter voller Mitnahme der Altersrückstellungen möglich. Beim Anbieterwechsel dürfen die Altersrückstellungen dagegen nur dem Basistarif entsprechend mitgenommen werden. Außerdem sind - außer bei Beitragserhöhungen - Kündigungsfristen zu beachten. Aus diesem Grund kommt der Anbieterwechsel für viele Versicherte nicht in Frage.
 

Versicherten-Bund gegen Minerva

Häufig wird für die Honorierung bei der Tarifoptimierung ein Erfolgsbeteiligungs-Modell gewählt: findet kein Wechsel statt, ist die Wechsel-Empfehlung kostenlos. Das gilt auch, wenn kein günstigerer Tarif gefunden werden kann. Entscheidet sich der Kunde dagegen für einen empfohlenen Tarif, erhält der Berater ein einmaliges Honorar, dessen Höhe sich nach der erzielten Ersparnis bemisst. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Modells ist umstritten. In einem Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 18.5.2018, Az.: 37 O 8325/17) wurde es jetzt für unzulässig erklärt.

Geklagt hatte der Bund der Bundversicherten (BdV) - eine Verbraucherschutz-Organisation im Bereich des Versicherungswesens -, die damit konkret gegen das Vergütungsmodell der Minerva KundenRechte GmbH vorging. Minerva ist ein gewerbsmäßiger PKV-Tarifoptimierer, der für seine Leistung ein Erfolgshonorar berechnet, das das Sechsfache der monatlichen Ersparnis beim Tarifwechsel übersteigt. Dem BdV war dabei nicht nur die Höhe des Honorars, sondern vor allem die Erfolgsabhängigkeit an sich ein Dorn im Auge.
 

Erfolgshonorar bei Tarifoptimierung unzulässig

Die Münchner Richter gaben dem BdV Recht. Dabei wurde grundsätzlich nicht die Zulässigkeit der Honorierung von Tarifberatung in Frage gestellt. Die wurde auch vom BdV nicht angezweifelt. Das Gericht hat sich vielmehr mit der Frage der Erfolgsabhängigkeit beschäftigt. Die Richter sahen in der Beratung zur PKV-Tarifoptimierung eine Leistung, die einer Rechtsdienstleistung gleichzusetzen sei. Bei Rechtsdienstleistungen, wie sie typischerweise von Rechtsanwälten erbracht werden, gebe es aber für erfolgsabhängige Vergütungen sehr enge rechtliche Grenzen. Die Anwendung sei auf Einzelfälle beschränkt. Bei Minerva sei die erfolgsabhängige Honorierung in Form der Beteiligung an den Beitrags-Ersparnissen dagegen Standard.

Vor diesem Hintergrund erklärte das Gericht das Minerva-Vergütungsmodell für unzulässig. In der Konsequenz wären bei der PKV-Tarifoptimierung nur Vergütungen erlaubt, die die Beratung an sich bepreisen – unabhängig davon, ob von der Tarifwechsel-Option Gebrauch gemacht wird und wie hoch die dadurch erzielte Ersparnis ausfällt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Minerva will Berufung dagegen einlegen. Letzte Rechtssicherheit wird nur eine BGH-Entscheidung bringen.
 

Zentrales Werbeargument entfällt

Sollte das Urteil Bestand haben, dürfte über die Minerva hinaus das Geschäftsmodell vieler Versicherungsberater ins Wanken geraten. Denn die kostenlose Beratung im Fall der Nicht-Ausübung der Wechsel-Option war bisher ein wichtiges Werbeargument. Müssten Kunden künftig für die Beratung an sich bezahlen, würden viele Interessenten wegen des Kostenrisikos von dem Angebot der Tarifoptimierung Abstand nehmen. Denn ob sich eine kostenpflichtige Beratung lohnt oder nicht, lässt sich im Vorhinein immer nur schwer abzuschätzen.