
Der 31.12. ist in der Regel ein wichtiger Stichtag, wenn es um Steuern geht. Wer seine Steuerlast für das laufende Jahr noch verringern will, muss Aufwendungen, die sich steuermindernd auswirken, bis Ende Dezember realisiert haben. Ein interessanter Ansatz dafür ist die Leistung einer Vorauszahlung zur Krankenversicherung.
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung vorziehen
Diese Möglichkeit steht grundsätzlich all jenen offen, die privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und ihre Versicherungsbeiträge selbst leisten. Bei angestellten Arbeitnehmern ist das Modell nicht einsetzbar, da hier der Arbeitgeber die Beiträge zahlt. Der Steuertrick hat folgenden Hintergrund:
- Seit 2010 können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
- Diese Möglichkeit besteht auch für entsprechende Beitragsvorauszahlungen. Allerdings gilt hier eine betragliche Begrenzung. Der Abzug ist nur bis zum 2,5fachen der regulären Beiträge des Zahlungsjahres zugelassen.
- Weiterhin wichtig sind die steuerrechtlichen Regelungen für die Anerkennung sonstiger Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Haftpflicht-, Unfall-, bestimmte Lebensversicherungen) als Sonderausgaben. Sie sind bei Arbeitnehmern bis zu einer Grenze von 1.900 Euro, bei Freiberuflern und Selbständigen bis 2.800 Euro abzugsfähig. Bei zusammen veranlagten Eheleuten gelten jeweils die doppelten Beträge.
- Diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden allerdings durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung „verdrängt“. Das heißt, wenn geltend gemachte GKV- oder PKV-Beiträge die zuvor genannten Grenzen überschreiten, wirken sich sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich nicht mehr aus.
So wirkt die Vorauszahlung steuerlich
Mit dem Vorauszahlungsmodell lässt sich dies aber zu einem erheblichen Teil doch noch erreichen. Wenn Sie noch in diesem Jahr GKV- oder PKV-Beiträge im Voraus leisten, können Sie diesen Betrag in voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Sonstige Vorsorgeaufwendungen in 2015 werden zwar dadurch wahrscheinlich verdrängt. Dafür können Sie 2016 und 2017 die Betragsgrenzen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen - ggf. 2018 auch noch teilweise - ausschöpfen. Durch diese „Umverteilung“ wird Ihre Steuerlast unter dem Strich deutlich geringer. Die Ersparnisse können im konkreten Einzelfall über den gesamten Zeitraum mehrere Tausend Euro ausmachen.
Die beste Form der Geldanlage
Voraussetzung für die Nutzung des Steuermodells ist natürlich, dass Sie genügend Geld auf der „hohen Kante“ haben, das Sie kurzfristig dafür einsetzen können. Auch sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären, ob und in welchem Umfang sie solche Vorauszahlungen akzeptiert. Private Krankenkassen zeigen sich dabei erfahrungsgemäß flexibler und gewähren zum Teil sogar Skonto. Gerade Selbständige und Freiberufler profitieren von dieser Möglichkeit. Es dürfte derzeit kaum eine rentablere Geldanlage geben.
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