PKV - Wenn eine selbst gezahlte Arztrechnung steuerlich nicht absetzbar ist

Viele private Krankenversicherer bieten ihren Kunden eine Beitragsrückerstattung. Wer über einen längeren Zeitraum - in der Regel mindestens ein Jahr - die Leistungen seiner Krankenversicherung nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch genommen hat, erhält einen Teil der Beiträge wieder zurück. Dafür gibt es unterschiedliche Modelle.

Für Versicherung wie Versicherte kann es sich um eine echte Win-Win-Situation handeln. Das Unternehmen spart Ausgaben und hat zumindest einen Liquiditätsvorteil. Für den Versicherungsnehmer werden die PKV-Beiträge unter dem Strich günstiger und er hat einen Gewinn, solange die selbst gezahlten Arztkosten geringer sind als die Beitragsrückerstattung. Viele Unternehmen werben daher bei ihren Kunden sogar aktiv darum, die Einreichung von Arztrechnungen erst einmal zurückzustellen, um sich die Chance auf eine Beitragsrückerstattung zu erhalten.
 

Steuerlich vertrackt – Beitragsrückerstattung und freiwillig getragene Arztrechnungen

Steuerlich ist das Thema allerdings „vertrackt“. Erhaltene Beitragsrückerstattungen müssen in der Einkommensteuererklärung deklariert werden. Sie mindern die als Vorsorgeaufwand geltend gemachten Beiträge zur Krankenversicherung. Die Reduzierung wirkt sich in der Regel in vollem Umfang aus, seit die Beiträge zur Krankenversicherung (bezogen auf die Basisabsicherung) und Pflegeversicherung in unbegrenzter Höhe bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Eine Beitragsrückerstattung ist daher de facto wie ein zusätzliches steuerpflichtiges Einkommen und wird entsprechend steuerlich belastet.

Die selbst getragenen Arztkosten, um die Beitragsrückerstattung zu erhalten, dürfen der Rückerstattung steuerlich nicht gegengerechnet werden. Sie sind in der Steuererklärung nicht ansetzungsfähig. Das hat jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (FG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 19. April 2017; Az. 11 K 11327/16). In dem zu verhandelnden Fall hatte das zuständige Finanzamt dem Kläger die in der Steuererklärung angegebenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung um den Betrag einer Beitragsrückerstattung gekürzt, von der es nachträglich erfahren hatte. Dadurch stieg die Steuerlast.
 

Weder „außergewöhnliche Belastungen“ noch Sonderausgaben

Der Kläger wehrte sich gegen diese „Korrektur“ vor Gericht und argumentierte, die von ihm selbst getragenen Arztrechnungen, um die Beitragsrückerstattung zu erhalten, seien sogar höher gewesen als der Erstattungsbetrag selbst. Er wollte diese Kosten als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Das Gericht akzeptierte dies aber nicht mit folgender Begründung:

Krankheitskosten dürften nur dann als „außergewöhnliche Belastungen“ angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige sich der Kostentragung nicht entziehen könnte. Das sei aber im vorliegenden Fall möglich gewesen, denn der Kläger hätte die Rechnungen einreichen können, um PKV-Leistungen zu erhalten. Er habe freiwillig darauf verzichtet, um sich die Beitragsrückerstattung zu erhalten. Damit sei aber ein entscheidendes Kriterium für eine „außergewöhnliche Belastung“ nicht gegeben gewesen;

ein Ansatz der selbst getragenen Arztkosten im Rahmen der Sonderausgaben komme auch nicht in Betracht, da dies nur bei Beiträgen zu einer Krankenversicherung möglich sei. Selbst getragene Arztkosten stellten aber rechtlich keine Krankenversicherungsbeiträge dar.
 

Mögliche Revision vor dem BFH

Das Urteil muss noch nicht „das letzte Wort“ bedeuten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Sollte der BFH in gleicher Weise urteilen, hätte das unter Umständen erhebliche Konsequenzen für die Nutzung der Beitragsrückerstattung. Denn es würde sich dann deutlich weniger lohnen, die Einreichung von Arztrechnungen aufzuschieben, um die Beitragsrückerstattung nicht zu verlieren. Wirtschaftlich betrachtet ist eine steuerlich asymmetrische Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Beitragsrückerstattungen nur schwer nachzuvollziehen.