Mit dem Rauchen aufhören - was leistet die Krankenversicherung?

Auch wenn jeder weiß, wie gesundheitsschädlich Rauchen ist, immer noch greift etwa jeder dritte Mann und jede vierte Frau in Deutschland zur Zigarette. Wenigstens tut das ein Drittel davon nur gelegentlich. Aber zwei Drittel rauchen regelmäßig, davon ist jeder fünfte ein starker Raucher - mit mehr als 20 Zigaretten am Tag.

Nikotin ist ein hochwirksames Suchtmittel. Kaum ein anderer Suchtstoff wirkt so schnell und wer sich daran erst einmal gewöhnt hat, tut sich mit dem Loslassen schwer. Jeder, der schon einmal versucht hat, mit dem Rauchen aufzuhören, wird das bestätigen. Je länger und je intensiver von dem Suchtmittel Gebrauch gemacht worden ist, umso größer in der Regel die Herausforderung.
 

Rauchentwöhnung oft nicht ohne externe Hilfe

Dabei sind die Vorteile des Nikotinverzichts unbestreitbar. Sie bestehen in

• einer signifikant längeren Lebenserwartung;
• einer höheren körperlicher Fitness;
• besseren Sinneswahrnehmungen (Geschmacks-, Geruchssinn);
• der Schonung von Personen im Umfeld
• einer deutlichen Entlastung der Haushaltskasse.

Wer es nicht alleine schafft, mit dem Rauchen aufzuhören, aber dennoch nicht aufgeben will, greift oft auf externe Hilfe zurück - eine legitime Maßnahme. Raucherentwöhnungskurse, Entwöhnungstherapien, Hypnosen, Nikotinpflaster, -kaugummis, -tabletten und andere Medikamente sind im Angebot. Sie sollen zu einem zufriedenen Leben „ohne Glimmstengel“ hinführen, Entzugserscheinungen verringern und das Suchtverlangen unterdrücken.
 

Was gilt für Krankenkassen bei Raucherentwöhnung?

Solche Maßnahmen sind natürlich nicht kostenlos und mancher fragt sich, ob und was die Krankenversicherung zur Entwöhnung zahlt. Ob gesetzlich oder privat - grundsätzlich sollten Krankenkassen ein Interesse an Entwöhnungsmaßnahmen haben. Denn Raucher haben ein überdurchschnittliches Krankheitsrisiko, das sich entsprechend in den Versicherungsausgaben niederschlägt. Nicht umsonst führt das Raucherdasein in der PKV häufig zu Risikozuschlägen.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind gehalten, Maßnahmen zur Raucherentwöhnung finanziell zu unterstützen. Das ergibt sich aus dem Sozialversicherungsrecht. Eine Verpflichtung zur Unterstützung ergibt sich u.a. aus der allgemeinen Vorschrift des § 27 SGB V, der einen grundsätzlichen Anspruch auf Krankenbehandlung festschreibt. Nach § 20 Abs. 1 SGB V müssen die Satzungen der Krankenkassen „…Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung)…“ vorsehen. Bei den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Gesundheitszielen geht es unter anderem darum, Tabakkonsum zu reduzieren. Nach § 43 SGB V kann die Krankenkasse dabei auch „…wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen …“. Allerdings sind Arznei- und andere Hilfsmittel zur Raucherentwöhnung ausdrücklich von der Leistungspflicht ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 SGB V).

Aus diesen gesetzlichen Regelungen und Vorgaben folgt, dass die meisten Krankenkassen aktiv Kurse zur Raucherentwöhnung anbieten und/oder solche Maßnahmen bezuschussen. Die Höhe der Zuschüsse variiert von Kasse zu Kasse. Eine vollständige Kostenübernahme findet üblicherweise nicht statt. Die Bandbreite reicht von 75 Euro-Zuschüssen bis zur 80prozentigen Kostenübernahme. Erstattungen für Raucherentwöhnungs-Medikamente und -mittel sind dagegen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen.
 

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts

Die geltende Rechtslage wurde erst vor wenigen Tagen nochmals durch eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts bestätigt (BSG v. 28.05.20219 - Az.: B 1 KR 25/18 R). In dem Fall ging es um eine Frau, die an einer chronischen Lungenerkrankung leidet. Der behandelnde Arzt hatte ihr daher eine Raucherentwöhnungstherapie und Medikamente verordnet, die die Entwöhnung unterstützen sollten. Für die Therapie entstanden Kosten in Höhe von ca. 300 Euro, für die Arzneimittel ca. 950 Euro, insgesamt also 1.250 Euro. Die Krankenkasse hatte lediglich 255 Euro für die Therapiemaßnahme als Zuschuss in Aussicht gestellt, lehnte aber eine Kostenübernahme für die Medikamente ab.

Hiergegen klagte die Frau. Sie wollte eine Kostenübernahme auch bei den Arzneimitteln erreichen. Das BSG hatte in letzter Instanz zu entscheiden. Die Richter lehnten das Begehren ab. Der gesetzliche Ausschluss der Kostenerstattung sei verfassungsgemäß und das Behandlungsziel könne auch ohne Medikamente erreicht werden.
 

Raucherentwöhnung in der PKV

In der PKV wird Raucherentwöhnung ähnlich gehandhabt wie in der GKV. Bei der Finanzierung von Raucherentwöhnungskursen sind die privaten Versicherer allerdings oft großzügiger. Dabei kommt es auch auf den jeweiligen Tarif an. Medikamente und Hilfsmittel werden dagegen im Allgemeinen nicht erstattet.