Cannabis als Medizin - wann zahlt die Krankenversicherung?

Wie viele medizinische Heilpflanzen hat Cannabis zwei Gesichter. Als Haschisch oder Marihuana stellen bestimmte Teile der Hanfpflanze weiterverarbeitet ein gefährliches Suchtmittel mit berauschendem Effekt dar. Gleichzeitig können Cannabinoide vielfältig gesundheitsfördernd wirken und Schmerzen lindern. Wegen der Suchtgefahr wurde Cannabis bisher in Deutschland sehr restriktiv gehandhabt.

Eine gewisse Lockerung ist durch das Anfang 2017 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ eingetreten. Danach wird es Ärzten erleichtert, schwerkranken Patienten Cannabis-Arzneimittel zu verordnen. Durchweg handelt es sich um kontrolliert angebautes, hochqualitatives Medizinal-Cannabis.
 

Voraussetzungen für Cannabis-Verordnungen

Bereits vorher durften Ärzte in einigen wenigen definierten Ausnahmefällen cannabishaltige Medikamente verordnen. Das Gesetz hat die Möglichkeiten erweitert, ohne allerdings einen Freibrief für die Verordnung zu erteilen. Nach wie vor ist Cannabis als Medizin an strenge Regeln gebunden. § 31 Abs. 6 SGB V enthält dazu eine klare Vorschrift:

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

  1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

    1. nicht zur Verfügung steht oder

    2. im Einzelfall … nicht zur Anwendung kommen kann,

  2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.“

Nicht ohne Genehmigung der Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Cannabis-Therapie, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt und vorher eine Genehmigung der Krankenversicherung eingeholt wurde. In dem Genehmigungsantrag muss der Cannabis-Einsatz nachvollziehbar begründet werden. Üblicherweise wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit einer entsprechenden Begutachtung beauftragt. Bewertet der MDK den Cannabis-Einsatz positiv, sollte einer Kostenübernahme nichts im Wege stehen.

Der Genehmigungs-Antrag ist vom jeweiligen Patienten zu stellen, wird aber letztlich vom behandelnden Arzt begründet. Ohne eine fundierte ärztliche Begründung wird der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt. Laut Gesetz sind die Krankenkassen „… in begründeten Ausnahmefällen“ dazu berechtigt. Zur Genehmigung gehört auch eine Begleitung der Therapie durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) . Der behandelnde Arzt übermittelt während der Therapie entsprechende Daten an das Institut für die Begleitstudie.
 

Ein Urteil aus Hessen

Im Einzelfall kann eine Krankenkasse sogar in der Pflicht sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht voll erfüllt sind. Das zeigt ein aktuelles Urteil des hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 KR 256/19 B ER). Geklagt hatte ein 19jähriger Patient, der an einer seltenen Darmerkrankung mit massiven Bauchschmerzen leidet. Nach einer nicht befriedigenden Therapie mit Arzneien auf Opium-Basis hatte der behandelnde Arzt ein Cannabis-Medikament verschrieben. Die Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung mit Verweis auf die zusätzliche Suchtgefahr ab. Der junge Mann war durch die Opium-Therapie bereits abhängig geworden.

Die Richter ließen diese Argumentation aber nicht gelten. Sie sahen eine Notlage als gegeben an, bei der die Cannabis-Verordnung auch ohne eine endgültige Abklärung möglicher Alternativen angezeigt gewesen sei. Die Krankenkasse wurde verurteilt, die Therapie nun zumindest vorläufig für ein Jahr zu bezahlen.
 

PKV ohne Genehmigungsvorbehalt

Grundsätzlich etwas einfacher haben es privat versicherte Cannabis-Patienten. In der PKV gibt es keinen Genehmigungsvorbehalt. Die Kosten für Cannabis-Arzneimittel werden den Musterbedingungen entsprechend erstattet. Danach muss die Cannabis-Therapie medizinisch notwendig sein, im Einklang mit den Erkenntnissen der Schulmedizin stehen und eine ärztliche Verordnung vorliegen. Zusätzlich sind die Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes zu beachten.