Beitragsrückerstattungen in der PKV auf Rekordniveau

News-Artikel vom: 06.02.2024

Die private Krankenversicherung steht oft in der Kritik wegen drastischer Beitragserhöhungen - zu Unrecht, denn die Statistik zeigt, dass die Beitragsbelastung im Schnitt nicht stärker steigt als bei den gesetzlichen Krankenkassen, eher im Gegenteil. Deutliche Beitragssprünge sind vor allem dem gesetzlichen Anpassungsmechanismus geschuldet. Er ermöglicht Beitragsanpassungen erst, wenn bestimmte Schwellenwerte in der Beitragskalkulation überschritten werden. Zuvor unterlassene Beitragsanpassungen müssen dann auf einmal nachgeholt werden, was zu entsprechenden Beitragssprüngen führt.

Bei der Diskussion um hohe PKV-Beiträge wird das Thema Beitragsrückerstattung oft vernachlässigt . Dabei erreichen die Beitragsrückzahlungen Milliardenbeträge und reduzieren die Beitragsbelastung nachhaltig. Das zeigen aktuell vom PKV-Verband veröffentlichte Zahlen für das Jahr 2022. Danach flossen von rund 47,2 Mrd. Euro Beitragszahlungen 1,5 Mrd. Euro Beitragsrückerstattungenwieder an die Versicherten zurück. Die Beitragsbelastung hat sich dadurch im Schnitt um 3,2 Prozent verringert . Für den einzelnen Versicherten kann die Rückerstattung wesentlich höher ausfallen. Das hängt von den Erstattungsregelungen und der Erstattungspolitik des jeweiligen PKV-Anbieters ab. In günstigen Fällen erreicht die Erstattung bis zu 25 Prozent.
 

Vertraglich vereinbarte oder ergebnisabhängige Erstattungen 

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Beitragsrückerstattungen: vertraglich vereinbarte Erstattungen und ergebnisabhängige Erstattungen:

  • bei vertraglich vereinbarten Erstattungen ist die Erstattung im jeweiligen Versicherungsvertrag geregelt. Erfüllt der Versicherte die vertraglichen Voraussetzungen, findet die Rückzahlung automatisch statt. Die wirtschaftliche Situation des Versicherers oder geschäftspolitische Überlegungen spielen keine Rolle;
     
  • bei ergebnisabhängigen Erstattungen hängt die Beitragsrückgewähr davon ab, dass der Versicherer entsprechende Überschüsse erwirtschaftet und diese an seine Versicherten ausschüttet. Hier gibt es keinen vertraglich festgelegten Anspruch auf Rückerstattung. Aus Wettbewerbsgründen achten die Versicherer aber auch ohne vertragliche Verpflichtung auf eine angemessene Erstattungspolitik.
     

Unterschiedle Erstattungsmodelle - je nach Versicherer und Tarif 

Welches „Erstattungsmodell“ auch gilt, üblicherweise ist Voraussetzung für die Rückzahlung, dass ein Jahr lang keine Rechnungen für Versicherungsleistungen eingereicht werden. Ebenfalls Bedingung: vertragskonformes Verhalten und keine Zahlungsrückstände bei den Beiträgen.

Manchmal gibt es bereits eine Erstattung, wenn die Leistungen in einem Jahr bestimmte Betragsgrenzen nicht überschreiten. Oder die Erstattungsregelung kommt für jeden einzelnen Tarif in einem Versicherungsverhältnis zur Anwendung. Es ist dann zum Beispiel möglich, in einem Zahntarif wegen nicht genutzter Leistungen eine Erstattung zu erhalten, auch wenn im Tarif für ambulante Arztbehandlungen Leistungen abgerechnet wurden.

Bei vertraglich vereinbarten Erstattungen ist der zurückgezahlte Betrag entweder als Prozentsatz oder als Fixbetrag festgelegt. Manche Versicherer belohnen längere Zeiten des Verzichts auf Rechnungseinreichung mit zeitlich gestaffelten Rückerstattungen.
 

Abwägungsfrage - Rechnungen einreichen oder Erstattung abwarten? 

Am meisten profitieren von solche Versicherte, die tatsächlich in einem Jahr keine Leistungen benötigen. Aber auch für Versicherte mit Behandlungsbedarf kann sich das Erstattungsmodell rechnen - nämlich dann, wenn die Rechnungen für medizinische Behandlungen den zu erwartenden Erstattungsbetrag nicht übersteigen. Es ist daher ratsam, solche Rechnungen erst einmal selbst zu bezahlen und zu sammeln, um dann kalkulieren zu können, ob die Einreichung oder der Einreichungsverzicht mit Rückerstattung die bessere Lösung ist.
 

Wermutstropfen - Beitragsrückerstattungen sind steuerpflichtig 

Einen Wermutstropfen gibt es allerdings: Beitragsrückerstattungen sind einkommensteuerpflichtig. PKV-Beiträge können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden - sogar in unbegrenzter Höhe, soweit es sich um Beiträge zur Basisabsicherung handelt. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass Beitragsrückerstattungen mit gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind, was unter dem Strich wie eine Besteuerung wirkt.