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Jedes Jahr werden wichtige Rechengrößen in der Sozialversicherung der allgemeinen Einkommens- und Wirtschaftsentwicklung angepasst - so auch in diesem Jahr. Vor wenigen Tagen hat der zuständige Bundesarbeitsminister den Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vorgelegt. Er enthält die neuen Werte. Auch wenn es sich formal um einen Entwurf handelt - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werden die vorgesehenen Rechengrößen Wirklichkeit.
Für die Krankenversicherung Bedeutung haben die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze;
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die Versicherungspflichtgrenze - auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt -, gibt die Einkommensschwelle an, die Arbeitnehmer überschreiten müssen, wenn sie von der GKV in die PKV wechseln wollen. Solange das Jahreseinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, gibt es zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse keine Alternative.
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die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den Höchstbeitrag in der GKV. Die Beiträge in der GKV sind einkommensabhängig. Das Einkommen wird aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze für Beitragsleistungen herangezogen. Einkommen jenseits der Beitragsbemessungsgrenze bleibt beitragsfrei. Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze wirken sich auch in der PKV aus. Der Höchstbeitrag im PKV-Basistarif darf den GKV-Höchstbeitrag nämlich nicht übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze gilt auch in der sozialen Pflegeversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze 2023 bei 59.850 Euro
Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2023 von bisher 58.050,- Euro (4.837,50 Euro p.m.) auf 59.850,- Euro (4.987,50 Euro p.m.) steigen. Das bedeutet eine Anhebung um 1.800,- Euro oder eine Erhöhung von 3,1 Prozent. Der allgemeine Höchstbeitrag in der GKV steigt damit von bisher 706,27 Euro auf 728,17 Euro monatlich. Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2022 bei 1,3 Prozent und soll nach den Vorstellungen von Bundesgesundheitsminister Lauterbach im kommenden Jahr auf 1,6 Prozent steigen - ein Beitrag zur Schließung der klaffenden Finanzlöcher der gesetzlichen Krankenkassen.
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Rechengrößen/Beiträge 2022
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Rechengrößen/Beiträge 2023
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Beitragsbemessungsgrenze Jahresbasis
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58.050 Euro
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59.850 Euro
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Beitragsbemessungsgrenze Monatsbasis
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4.837,50 Euro
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4.987,50 Euro
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Allgemeiner KV-Beitrag (14,6 Prozent)
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706,27 Euro p.m.
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728,17 Euro p.m.
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Durchschnittl. Zusatzbeitrag
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62,89 Euro p.m. (⌀ Satz 1,3% )
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79,80 Euro p.m. (⌀ Satz 1,6 %)
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Höchstbeitrag GKV
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769,16 Euro p.m.
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807,97 Euro p.m.
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Arbeitnehmeranteil (50 %)
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384,58 Euro p.m.
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403,99 Euro p.m.
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Versicherungspflichtgrenze
Jahresbasis
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64.350 Euro
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66.600 Euro
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Versicherungspflichtgrenze Monatsbasis
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5.362,50 Euro
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5.550 Euro
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Legt man diese Sätze zugrunde, würden zum allgemeinen Höchstbeitrag nochmals 79,80 Euro monatlich statt bisher 62,89 Euro kommen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass jede Krankenkasse die Höhe der Zusatzbeiträge selbst festlegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist nur ein Orientierungswert. Dies vorausgeschickt steigt der Höchstbeitrag in der GKV addiert von bisher 769,16 auf 807,97 Euro. Bei Arbeitnehmern wird dieser Beitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
Versicherungspflichtgrenze steigt auf 66.600 Euro
Die Versicherungspflichtgrenze lag 2022 bei einem Jahreseinkommen von 64.350 Euro (bzw. 5.362,50 Euro monatlich). Sie soll 2023 auf 66.600 Euro (bzw. 5.550 Euro monatlich) erhöht werden. Die Hürde für den Wechsel in die PKV wird damit um 2.250 Euro angehoben oder um 3,5 Prozent. Bei dem Einkommen wird das Jahres-Bruttoentgelt zugrunde gelegt. Sonder- und Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Zulagen werden dabei berücksichtigt. Privatversicherte Arbeitnehmer, die durch die Anhebung unter die Versicherungspflichtgrenze rutschen, haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen und müssen nicht in die GKV zurückwechseln.