Urteil: Krankenversicherung darf auf Behandlungsfehler hinweisen

Kein Arzt lässt sich gerne Behandlungsfehler nachsagen. Das gilt umso mehr, wenn dies von einer Stelle mit fachlichem Know How erfolgt - zum Beispiel beratenden Experten eines privaten Krankenversicherungs-Unternehmens. Beim Versuch, gerichtlich gegen eine solche Feststellung und Mitteilung vorzugehen, scheiterte jetzt ein Zahnarzt vor dem Kölner Oberlandesgericht.

Im konkreten Fall ging es um eine Implantat-Lösung für drei Backenzähne im linken Unterkiefer einer Patientin. Der Zahnarzt hatte hierfür im Behandlungsplan drei Implantate vorgesehen. Die private Krankenversicherung der Patientin lehnte den Plan mit der Begründung ab, dass zwei Implantate und eine Brücke für den mittleren Backenzahn ausreichten. Dennoch ließ die Patientin die Behandlung wie ursprünglich vorgesehen durchführen und reichte die Rechnung anschließend bei ihrer Versicherung ein.

PKV prüft zahnmedizinische Behandlung

Um einer möglichen abgelehnten oder unvollständigen Kostenerstattung „vorzubeugen“, fügte sie der Rechnung eine schriftliche Begründung des Zahnarztes bei, in der dieser argumentierte, dass in der vorliegenden Konstellation zwei Implantate nicht ausreichten, um für die nötige Stabilität des Zahnersatzes zu sorgen. Die Krankenversicherung forderte darauf Unterlagen zur durchgeführten Behandlung an, die vom Zahnarzt auch zur Verfügung gestellt wurden. Dazu gehörten u.a. Röntgenaufnahmen des betroffenen Kieferteils.

Die zahnmedizinischen Experten der Versicherung erkannten auf den Röntgenbildern noch Reste der Zahnwurzel beim betroffenen mittleren Backenzahn und kamen zu dem Ergebnis, dass die Stabilität wegen der mangelhaften Wurzel-Entfernung grundsätzlich in Frage gestellt sei und dadurch ein dauerhafter Behandlungserfolg nicht erreicht werden könne. Mit dieser Begründung wurde die Kostenerstattung für das dritte Implantat erneut abgelehnt.
 

Unterlassungsklagen des Zahnarztes ohne Erfolg

Der Zahnarzt erhob daraufhin eine Unterlassungsklage gegen das PKV-Unternehmen wegen der - seiner Meinung nach - unrichtigen Aussage. Er sah in der Feststellung der Versicherung seine Reputation und das Patientenverhältnis beschädigt und wollte verhindern, dass die Versicherung ihre Behauptung aufrechterhält. Nachdem er bereits in der ersten Instanz beim Landgericht Köln gescheitert war, entschied auch das OLG im Berufungsverfahren gegen den Zahnarzt.

Die Richter begründeten dies mit dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Zahnarztes. Die Krankenversicherung sei verpflichtet gewesen, die durchgeführte Behandlung auf ihre medizinische Notwendigkeit hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang sei auch die erfolgte Mitteilung an die betroffene Patientin zu sehen und gerechtfertigt. Einem größeren Personenkreis sei die Feststellung des Behandlungsfehlers ohnehin nicht bekannt gemacht worden.
 

Kein Urteil zum Behandlungsfehler an sich

Das OLG betonte ausdrücklich, dass es sich nicht damit befasst habe, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorgelegen habe oder nicht. Dies sei ggf. Gegenstand eines Hauptverfahrens, in dem es um die Frage der Kostenerstattung gehe. Nach der geltenden BGH-Rechtsprechung dürfe einem solchen Verfahren nicht dadurch vorgegriffen werden, dass eine Seite im Vorfeld Unterlassungsforderungen durchsetzt, die die andere Seite in ihrer Äußerungsfreiheit unangemessen einschränke. Daher entschieden die Richter gegen den Zahnarzt (OLG Köln, Beschlüsse vom 25.06. und 22.08.2018 - Az. 5 U 26/18).

 


 

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